Hinweise zum Einsatzdienst und eine stufenweise Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebs
Mit Inkrafttreten der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege am 11. Mai 2020 wurden einige Erleichterungen der zuvor geltenden strikten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zugelassen. Diese Erleichterungen wirken sich auch auf den Feuerwehrdienst aus.
Ausgangspunkt ist dabei auch für die Feuerwehr das allgemeine Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 der 4. BayIfSMV:
„Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb
der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum
zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.“