Hinweise zum Einsatzdienst und eine stufenweise Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebs

Mit Inkrafttreten der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege am 11. Mai 2020 wurden einige Erleichterungen der zuvor geltenden strikten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zugelassen. Diese Erleichterungen wirken sich auch auf den Feuerwehrdienst aus.

Ausgangspunkt ist dabei auch für die Feuerwehr das allgemeine Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 der 4. BayIfSMV:

„Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb
der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum
zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.“

Auch der Ausbildungs- und Übungsbetrieb sollte diesen Grundsatz berücksichtigen und ist daher auf das absolut nötige Minimum zu beschränken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Feuerwehren ebenso wie die Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk (THW) für die Sicherheit in Bayern essentiell sind und daher in besonderer Weise vor Infektion mit dem Corona-Virus geschützt werden müssen. Dagegen gelten die weiteren Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum gemäß § 2 Abs. 1 der 4. BayIfSMV für die Feuerwehren nicht, da der Ausbildungsund Einsatzdienst von der Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 3 erfasst wird. Auch sind die üblichen Übungsräume wie Feuerwehrgerätehäuser von der Schließungsvorschrift für Freizeiteinrichtungen in § 11 der 4. BayIfSMV nicht erfasst. Damit sind Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehren möglich, soweit sie dem Erhalt der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte dienen und ihre Durchführung hierfür derzeit notwendig ist. Wo immer möglich ist dabei der o.g. Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten und die physischen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Soweit das nicht möglich oder sichergestellt ist, muss zumindest ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. In Abstimmung mit dem Landesfeuerwehrverband kann daher ab 18.05.2020 der Übungsdienst in einer ersten Stufe unter Berücksichtigung der folgenden Punkte wieder aufgenommen werden. Der praktische Übungsdienst darf nur innerhalb der eigenen Feuerwehr und maximal in Staffelstärke (6 Personen) durchgeführt werden. Innerhalb der jeweiligen Einheit soll das Personal in den Staffeln nicht getauscht werden. Einheitsübergreifende Lehrgänge (z.B. gemeindeübergreifende Ausbildungen) mit mehreren Ausbildungsterminen dürfen nicht durchgeführt werden. Die Ausbildung in Lehrräumen und unvermeidbare Besprechungen sollen nur durchgeführt werden, wenn zwischen allen Beteiligten stets ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewahrt bleibt. Die maximale Teilnehmerzahl soll in Räumen bis 50 m2 bei 15 liegen und darüber hinaus 25 Teilnehmer nicht überschreiten. Die Zusammenkünfte sollten möglichst kurz gehalten und auf eine ausreichende Lüftung geachtet werden. Die Übungsinhalte sollten sich auf die unabdingbar notwendigen Themen beschränken. Auf Übungsinhalte mit erhöhtem Infektionsrisiko (z.B.: Atemschutzübungen, CSA-Übungen, Übungen mit Körperkontakt, Rettungsübungen) muss momentan verzichtet werden. Die Anwesenheit im Feuerwehrdienst ist zu dokumentieren. Hierbei ist die Anwesenheit fahrzeug- und funktionsbezogen schriftlich festzuhalten. Bei der Entscheidung über die Durchführung sind die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen. Beim Auftreten eines besonderen Infektionsgeschehens im Einsatzbereich der jeweiligen Einheit ist der Ausbildungs- und Übungsdienst sofort einzustellen; vor Wiederaufnahmen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich.

Weitere Informationen sind u.a. auch auf der „Lernbar“ der Staatlichen Feuerwehrschulen

in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/download/) verfügbar. Ausdrücklich weisen wir auf die zeitgleich zu diesem Schreiben veröffentlichten gemeinsamen Hinweise des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. und der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zum Einsatz- und Innendienst sowie den Stufenplan zu einer möglichen Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs in den Freiwilligen Feuerwehren hin (Internetseiten der der Kommunalen Unfallversicherung Bayern unter https://www.kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. unter www.lfv-bayern.de).
Je nach Infektionsgeschehen und infektionsschutzrechtlicher Regelungslage werden wir über mögliche weitergehende Lockerungen, wie die Durchführung von einheitsübergreifenden Übungen und die Freigabe weiterer Stufen, informieren.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

 

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