Die neue DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“


Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den kommunalen Bereich in Bayern erlässt die KUVB unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf Grundlage von § 15 Abs. 1 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften). Diese DGUV Vorschriften sind als autonomes Recht für Unternehmer und Versicherte, wie Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz, verbindlich.

Um den aktuellen Belangen der freiwilligen Feuerwehren zu entsprechen und die Aspekte des modernen Arbeitsschutzes einfließen zu lassen, wurde die UVV „Feuerwehren“ grundlegend überarbeitet. Parallel hierzu wurde die eigenständige DGUV Regel 205-049 „Feuerwehren“ erstellt, die die Durchführungsanweisung (Kursivtext in der bisherigen UVV) ersetzt und nun deutlich präziser die Inhalte der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ konkretisiert.

Die neue DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ richtet sich vorrangig an den Unternehmer (Stadt/Markt/Gemeinde mit 1. Bürgermeister) als Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren bzw. öffentlicher Pflichtfeuerwehren. Im Vordergrund stehen insbesondere die Entlastung des Ehrenamtes und die Stärkung der Unternehmerpflichten.

In Kraft tritt die neue DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ mit der Bekanntmachung vom 23.01.2019.

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